Information: Software-Patente unter der Lupe [2]
Es ist sehr schwierig (falls es überhaupt möglich ist) eine klare Grenze zwischen
Software-Patenten und anderen Patenten zu ziehen.
Dies liegt an der Tatsache, dass ein Patentanspruch oft unabhängig von der Art der Realisierung
formuliert werden kann. Ein Merkmal einer Erfindung könnte daher sowohl mechanisch als auch mit einem
Programm realisiert werden.
Derzeit gibt es (noch) keine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs "Software-Patent"
[1].
Da "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" von der Patentierung ausgeschlossen sind,
ist der Begriff "Software-Patent" für Patentanwälte natürlich ein rotes Tuch.
Artikel 52 EPÜ
[2]
bzw. Artikel 1 DPatG
[3]
führen beide in Absatz 2 eine Liste von nichtpatentierbaren
Gegenständen oder Tätigkeiten auf. Unter Punkt c) werden dort genannt: "Pläne, Regeln und Verfahren
für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen".
Daher wurde von der Europäischen Kommission (CEC)
[4]
der neue Begriff "computerimplementierte Erfindung"
geschaffen. Die Idee dabei war, dass man nun sagen kann, dass "computerimplementierte Erfindung"
eine Erfindung meint, bei der mindestens ein Merkmal durch ein Programm realisiert ist. Damit kann man
dann weiter argumentieren, dass nur sogenannte "computerimplementierte Erfindungen" patentiert
werden, aber eben keine Programme.
Kritiker bevorzugen den Begriff "Software-Patent", während Befürworter lieber von einer
"computerimplementierten Erfindung" sprechen. Ich denke, es wird dennoch klar, dass dies nur
Wortklauberei ist. Im Grunde geht es in beiden Fällen um die Menge jener Erfindungen bei denen
Programme genutzt werden.
Die einzige Unterscheidung, die hier noch Sinn machen könnte, wäre der Begriff der
"Technizität". "Computerimplementierte Erfindungen" nennt man alle Erfindungen, sobald
sie einen Computer verwenden, mit und ohne Technikbezug. "Software-Patente"
könnte man als Patente ohne Technikbezug bezeichnen. Sinn der Richtlinie wäre es nun
nur jene mit Technikbezug zuzulassen.
Leider wird in den Patentgesetzen der Begriff "Technizität" zwar verwendet, aber dieser
wird an keiner Stelle genauer definiert. Damit wird der Begriff zum Spielball der Juristen und es ist
abzusehen, dass auch diese Hürde fallen wird, wenn man es den Juristen überlässt zu bestimmen was
"technisch" ist und was nicht.
Ein negatives Beispiel geben uns hier schon die zahllos erteilten Patente auf
tierische und menschliche Gene, Saatgut und Pflanzen. Auch wenn diese Dinge zuvor schon in der Natur
vorkamen und alles andere als "technisch" sind. Eine Maschine, die diese Dinge herstellt wäre
natürlich "technisch", aber es geht hier ja nicht mehr um die einzelne Maschine, sondern um die
Blockade des ganzen Marktes für die Mitbewerber.
[1] http://en.wikipedia.org/wiki/Software_patent
[2] http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html
[3] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/
[4] http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/comp/02-277.htm
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