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Hard- & Software-EntwicklungInformation: Software-Patente unter der Lupe [2]
 

Information: Software-Patente unter der Lupe [2]



2 Software-Patente vs. computerimplementierte Erfindungen

Es ist sehr schwierig (falls es überhaupt möglich ist) eine klare Grenze zwischen Software-Patenten und anderen Patenten zu ziehen. Dies liegt an der Tatsache, dass ein Patentanspruch oft unabhängig von der Art der Realisierung formuliert werden kann. Ein Merkmal einer Erfindung könnte daher sowohl mechanisch als auch mit einem Programm realisiert werden.

Derzeit gibt es (noch) keine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs "Software-Patent" [1].

Da "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" von der Patentierung ausgeschlossen sind, ist der Begriff "Software-Patent" für Patentanwälte natürlich ein rotes Tuch. Artikel 52 EPÜ [2] bzw. Artikel 1 DPatG [3] führen beide in Absatz 2 eine Liste von nichtpatentierbaren Gegenständen oder Tätigkeiten auf. Unter Punkt c) werden dort genannt: "Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen".

Daher wurde von der Europäischen Kommission (CEC) [4] der neue Begriff "computerimplementierte Erfindung" geschaffen. Die Idee dabei war, dass man nun sagen kann, dass "computerimplementierte Erfindung" eine Erfindung meint, bei der mindestens ein Merkmal durch ein Programm realisiert ist. Damit kann man dann weiter argumentieren, dass nur sogenannte "computerimplementierte Erfindungen" patentiert werden, aber eben keine Programme.

Kritiker bevorzugen den Begriff "Software-Patent", während Befürworter lieber von einer "computerimplementierten Erfindung" sprechen. Ich denke, es wird dennoch klar, dass dies nur Wortklauberei ist. Im Grunde geht es in beiden Fällen um die Menge jener Erfindungen bei denen Programme genutzt werden.

Die einzige Unterscheidung, die hier noch Sinn machen könnte, wäre der Begriff der "Technizität". "Computerimplementierte Erfindungen" nennt man alle Erfindungen, sobald sie einen Computer verwenden, mit und ohne Technikbezug. "Software-Patente" könnte man als Patente ohne Technikbezug bezeichnen. Sinn der Richtlinie wäre es nun nur jene mit Technikbezug zuzulassen.

Leider wird in den Patentgesetzen der Begriff "Technizität" zwar verwendet, aber dieser wird an keiner Stelle genauer definiert. Damit wird der Begriff zum Spielball der Juristen und es ist abzusehen, dass auch diese Hürde fallen wird, wenn man es den Juristen überlässt zu bestimmen was "technisch" ist und was nicht.

Ein negatives Beispiel geben uns hier schon die zahllos erteilten Patente auf tierische und menschliche Gene, Saatgut und Pflanzen. Auch wenn diese Dinge zuvor schon in der Natur vorkamen und alles andere als "technisch" sind. Eine Maschine, die diese Dinge herstellt wäre natürlich "technisch", aber es geht hier ja nicht mehr um die einzelne Maschine, sondern um die Blockade des ganzen Marktes für die Mitbewerber.

2.1 Quellenverzeichnis

[1] http://en.wikipedia.org/wiki/Software_patent
[2] http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html
[3] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/
[4] http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/comp/02-277.htm